Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

Informationen gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088 / SFDR) • Stand: Januar 2026

Hinweis zu unseren Erlaubnisbereichen:
Die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen unseres Hauses beziehen sich ausschließlich auf die Anlageberatung zu reinen Investmentfonds gemäß § 34f GewO. Im Rahmen unserer Tätigkeit als Versicherungsmakler (§ 34d GewO) vermitteln wir keine Versicherungsanlageprodukte (sog. IBIPs), weshalb für diesen Bereich keine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsstrategien besteht.

1. Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 SFDR)

Im Rahmen der Anlageberatung zu reinen Investmentfonds werden Nachhaltigkeitsrisiken (sog. ESG-Risiken) in den Beratungsprozess einbezogen. Unter Nachhaltigkeitsrisiken werden Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) oder Unternehmensführung (Governance) verstanden, deren Eintreffen erhebliche negative Auswirkungen mit sich bringen kann. Dies umfasst auch das Risiko eines relevanten Wertverlustes der Geldanlage.

Zur Identifikation dieser Risiken nutzen wir die von den Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) bereitgestellten vorvertraglichen Informationen und Basisinformationsblätter (PRIIPs-KIDs). Im Rahmen der Produktauswahl werden Fonds, die aufgrund unzureichender ESG-Strukturen erhöhten Risiken ausgesetzt sind, kritisch geprüft und im Beratungsprozess entsprechend berücksichtigt.

2. Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 Abs. 5 lit. a SFDR)

Im Rahmen der Anlageberatung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (sog. Principal Adverse Impacts, kurz PAI) berücksichtigt. Unter Nachhaltigkeitsfaktoren werden Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung verstanden.

Die Berücksichtigung dieser nachteiligen Auswirkungen erfolgt auf Basis der von den Produktanbietern (KVGen) zur Verfügung gestellten Berichte und Daten. Da wir als freies Finanzhaus keine eigenen Finanzprodukte herstellen, sind wir bei der Bewertung der Fonds auf die Richtigkeit und Verfügbarkeit dieser Anbieterdaten angewiesen. Weisen die bereitgestellten Daten eines Investmentfonds auf erhebliche, vermeidbare negative Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesellschaft hin (z. B. hohe CO₂-Intensität ohne Transformationsstrategie oder Verstöße gegen UN-Global-Compact-Prinzipien), fließt dies negativ in die Empfehlung ein oder führt zum Ausschluss des Produkts aus der engeren Auswahl.

3. Vereinbarkeit der Vergütungspolitik mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 SFDR)

Die Vergütungsstruktur unseres Hauses für die Vermittlung und Beratung von Investmentfonds steht im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken.

Die Vergütung der Berater (ob durch feste Gehaltsbestandteile oder gesetzlich zulässige Vermittlungsprovisionen/Courtagen der Fondsgesellschaften) ist so ausgestaltet, dass sie keine Fehlanreize setzt. Es erfolgt keine Begünstigung von Investmentfonds, die mit höheren Nachhaltigkeitsrisiken behaftet sind, gegenüber Produkten mit geringeren Risiken. Die Vergütungspolitik unterstützt somit eine verantwortungsvolle und am Kundeninteresse ausgerichtete Anlageberatung.