Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
Informationen gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088 / SFDR)
Hinweis zu unseren Erlaubnisbereichen und Offenlegungen
Die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen unseres Hauses beziehen sich ausschließlich auf die Anlageberatung zu offenen Investmentvermögen gemäß § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO. Im Rahmen unserer Tätigkeit als Versicherungsmakler (§ 34d GewO) vermitteln wir keine Versicherungsanlageprodukte (sog. IBIPs), weshalb für diesen Bereich keine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsstrategien besteht.
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 SFDR)
Nachhaltigkeitsrisiken werden im Rahmen der Anlageberatung (§ 34f GewO) anhand der vorvertraglichen Informationen der Kapitalverwaltungsgesellschaften berücksichtigt.
Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 SFDR)
Die Finanzhaus Meyer AG macht von den gesetzlichen Ausnahmeregelungen und Verhältnismäßigkeitskriterien der Offenlegungsverordnung (SFDR) für Finanzberater Gebrauch. Eine standardisierte und eigenständige Berichterstattung über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (sog. Principal Adverse Impacts / PAI) auf Unternehmensebene erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 5 lit. b SFDR aktuell nicht. Hierfür fehlen derzeit ausreichend verlässliche und vergleichbare Daten, und Art und Umfang der Beratungstätigkeit rechtfertigen den damit verbundenen Aufwand nicht. Die Berücksichtigung individueller Kundenpräferenzen im Rahmen der gesetzlichen Abfragepflichten (MiFID II / IDD) bleibt hiervon unberührt.
Vergütung (Art. 5 SFDR)
Die Vergütung der Finanzhaus Meyer AG hängt nicht von der Nachhaltigkeitseinstufung eines Produkts ab. Sie setzt keine Anreize zur Begünstigung oder Vernachlässigung von Nachhaltigkeitsrisiken.